Der Förderverein befindet sich aktuell in Gründung – Eintragung ins Vereinsregister und Anerkennung der Gemeinnützigkeit sind beantragt.Mehr dazu

Rechtliches

Satzung

Beschlossen von der Gründungsversammlung am 20. Juli 2026. Der Verein befindet sich aktuell in Gründung (i. G.) – die notarielle Anmeldung und Eintragung ins Vereinsregister sind in Vorbereitung. Kleinere redaktionelle Anpassungen im Zuge der Eintragung (z. B. durch Auflagen des Registergerichts) sind möglich; die verbindliche Fassung wird nach Eintragung hier ergänzt.

§ 1 Name

Der Name des Vereins lautet „Förderverein SG Bergische Löwen". Er hat seinen Sitz in Bergisch Gladbach. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz „e. V.".

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Beschaffung von Mitteln für die Förderung des Sports durch andere steuerbegünstigte Körperschaften. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die ideelle und finanzielle Unterstützung des Basketballsports der Vereine TV Bensberg 1901 e. V., Turnverein Herkenrath 09 e. V. und Turnverein Hoffnungsthal 07 e. V. verwirklicht.

Der Verein unterstützt damit die Basketballarbeit der SG Bergische Löwen, insbesondere in den Bereichen Jugendförderung, Trainings- und Spielbetrieb, Camps und Projekte, Ausstattung und Material, Fahrtkosten, Aus- und Fortbildung sowie soziale Teilhabe. Zur Erfüllung dieses Zwecks beschafft der Verein Mittel insbesondere durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, Sponsoring und Fördermittel.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Ausübung von Vereinsämtern nach dieser Satzung geschieht grundsätzlich ehrenamtlich. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Als Förderverein nach § 58 Abgabenordnung hat er seine Mittel ausschließlich zur Förderung des in § 2 dieser Satzung genannten steuerbegünstigten Zwecks der dort genannten Körperschaften zu verwenden.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft im Verein

Mitglied des Fördervereins kann jede volljährige natürliche Person sowie jede juristische Person werden, die bereit ist, Ziele und Zwecke des Vereins zu fördern und zu unterstützen.

Die Mitgliedschaft im Förderverein ist unabhängig von einer Mitgliedschaft in einem der drei Stammvereine TV Bensberg 1901 e. V., Turnverein Herkenrath 09 e. V. und Turnverein Hoffnungsthal 07 e. V. Auch Eltern, ehemalige Mitglieder, Sponsoren, Unternehmen und sonstige Unterstützerinnen und Unterstützer können Mitglied werden.

Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Der Antrag soll den Namen, die Anschrift, die E-Mail-Adresse, gegebenenfalls die Telefonnummer sowie bei juristischen Personen die Rechtsform und die vertretungsberechtigte Person enthalten. Die Angabe des Berufs ist nicht erforderlich. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrags bedarf keiner Begründung. Ein Aufnahmeanspruch ist ausgeschlossen.

Zum Ehrenmitglied können Mitglieder ernannt werden, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig, sofern die Mitgliederversammlung keine abweichende Beitrags- oder Kündigungsordnung beschließt.

Der Austritt aus einem der drei Stammvereine führt nicht automatisch zur Beendigung der Mitgliedschaft im Förderverein. Ebenso hat ein Austritt aus dem Förderverein keine automatische Auswirkung auf eine Mitgliedschaft in einem der Stammvereine.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens zwei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Interessen des Vereins grob verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des betroffenen Mitglieds ist in der Vorstandssitzung zu verlesen.

Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied schriftlich bekannt zu machen.

Gegen den Beschluss des Vorstands über die Ausschließung steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Beschlusses über die Ausschließung beim Vorstand schriftlich eingelegt werden.

Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen.

Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, gilt die Mitgliedschaft als beendet. Soweit der Ausschluss in der einberufenen Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss der anwesenden Mitglieder bestätigt wird, ist der Beschluss endgültig und die Mitgliedschaft gilt ebenfalls als beendet.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

§ 6 Datenschutz

Der Verein verarbeitet personenbezogene Daten seiner Mitglieder im Rahmen der Vereinstätigkeit unter Beachtung der DSGVO. Näheres regelt eine vom Vorstand beschlossene Datenschutzordnung.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Die Mitgliederversammlung kann außerdem Fördermitgliedschaften, Familienmitgliedschaften, ermäßigte Beiträge oder freiwillige höhere Beiträge vorsehen.

§ 8 Auslagenersatz und Aufwandsentschädigung

Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

Mitglieder, Vorstandsmitglieder und vom Verein beauftragte Personen haben Anspruch auf Ersatz der nachgewiesenen Auslagen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind, soweit diese Auslagen angemessen und zur Erfüllung des Vereinszwecks erforderlich sind.

Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass Vorstandsmitglieder, Mitglieder oder sonstige für den Verein tätige Personen eine angemessene pauschale Aufwandsentschädigung erhalten, soweit dies gemeinnützigkeitsrechtlich und steuerlich zulässig ist und die wirtschaftliche Lage des Vereins dies erlaubt. Einzelheiten können durch Beschluss der Mitgliederversammlung, durch eine Finanzordnung oder durch Vorstandsbeschluss im Rahmen der von der Mitgliederversammlung gesetzten Vorgaben geregelt werden.

Ein Rechtsanspruch auf eine Aufwandsentschädigung besteht nicht.

§ 9 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

§ 10 Vorstand

Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB besteht aus vier Personen, nämlich:

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten.

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht Vorstandsmitglieder sind, auf die Dauer von zwei Jahren. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen.

Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben. Die Kassenprüfer erstatten Bericht in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung.

§ 11 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr und endet am 31. Dezember 2026.

§ 12 Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

§ 13 Amtsdauer des Vorstands

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl eines neuen Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.

Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds.

Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.

§ 14 Beschlussfassung des Vorstands

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, schriftlich, per elektronischer Post oder mündlich einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Eine Mitteilung der Tagesordnung ist nicht erforderlich.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.

Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung einsetzen.

Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende.

Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken schriftlich zu protokollieren und vom Leiter der Sitzung zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmenden, die gefassten Beschlüsse und das Ergebnis der Abstimmung enthalten.

Ein Beschluss des Vorstands kann auch auf schriftlichem oder elektronischem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

§ 15 Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.

Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich oder in Textform bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als zwei fremde Stimmen vertreten.

Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:

In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Monaten nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied sowie dem Protokollführer unterzeichnet. Das Protokoll wird in der Regel per E-Mail als PDF-Datei weitergeleitet und kann somit von jedem Mitglied eingesehen werden.

§ 16 Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Halbjahr, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder per elektronischer Post unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzversammlung, als hybride Versammlung oder als rein virtuelle Versammlung durchgeführt werden. Über die Form der Durchführung entscheidet der Vorstand bei der Einberufung, soweit keine zwingenden gesetzlichen Regelungen entgegenstehen.

Wird eine hybride oder virtuelle Mitgliederversammlung einberufen, ist in der Einladung anzugeben, wie die Mitglieder ihre Rechte im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können, insbesondere Teilnahme, Aussprache, Antragsstellung und Stimmabgabe.

Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Postanschrift oder E-Mail-Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

§ 17 Durchführung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.

Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.

Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Normalerweise erfolgt die Abstimmung per Akklamation. Eine Abstimmung muss schriftlich oder in einem geeigneten elektronischen Abstimmungsverfahren durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden oder teilnehmenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

Bei hybriden oder virtuellen Mitgliederversammlungen gelten elektronisch teilnehmende Mitglieder als anwesend, sofern sie über das vom Vorstand benannte Kommunikationsmittel teilnehmen und ihre Mitgliederrechte ausüben können. Die Einzelheiten des Zugangs und der Stimmabgabe werden mit der Einladung bekanntgegeben.

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Enthaltungen sowie ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.

Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine Mehrheit von vier Fünfteln erforderlich.

Für Wahlen gilt: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, die die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten:

§ 18 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich oder in Textform beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.

Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

§ 19 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich oder in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 15, 16, 17 und 18 entsprechend.

§ 20 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 17 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der Kassenwart gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft zu gleichen Teilen an folgende steuerbegünstigte Körperschaften:

Die Empfängerkörperschaften haben das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Basketballsports der SG Bergische Löwen beziehungsweise ihrer Basketballabteilungen, zu verwenden.

Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

Bergisch Gladbach, den 20. Juli 2026 – beschlossen von der Gründungsversammlung. Die unterzeichnete Originalfassung liegt dem Vorstand vor.